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   BFH, 29.07.1992 - I B 49/92   

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https://dejure.org/1992,7478
BFH, 29.07.1992 - I B 49/92 (https://dejure.org/1992,7478)
BFH, Entscheidung vom 29.07.1992 - I B 49/92 (https://dejure.org/1992,7478)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 1992 - I B 49/92 (https://dejure.org/1992,7478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Inhalt der Darlegungslast bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes - Voraussetzungen der Aufhebung eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.05.1988 - I R 216/85

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus BFH, 29.07.1992 - I B 49/92
    Das FG ist nicht von dem BFH-Urteil vom 11. Mai 1988 I R 216/85 (BFHE 153, 296, BStBl II 1988, 715) abgewichen.

    In BFHE 153, 296, BStBl II 1988, 715 ist der vom Großen Senat des BFH (Beschluß vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180) aufgestellte Grundsatz wiederholt, daß ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen dann nicht aufgehoben oder geändert werden darf, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuerfestsetzung gekommen wäre.

    Daraus ergibt sich jedoch noch keine Divergenz zu BFHE 153, 296, BStBl II 1988, 715.

    Sollte der Erlaß verbindlich gewesen sein, so würde die Vorentscheidung dem Urteil in BFHE 153, 296, BStBl II 1988, 715 im Ergebnis entsprechen.

    Die Beschwerde ist in diesem Punkte jedoch zumindest unbegründet, weil die Rechtslage durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 das Urteil in BFHE 153, 296, BStBl II 1988, 715 und den Beschluß I B 97/81 hinreichend geklärt ist.

  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus BFH, 29.07.1992 - I B 49/92
    In BFHE 153, 296, BStBl II 1988, 715 ist der vom Großen Senat des BFH (Beschluß vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180) aufgestellte Grundsatz wiederholt, daß ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen dann nicht aufgehoben oder geändert werden darf, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuerfestsetzung gekommen wäre.

    Die Kläger übersehen, daß der vom Großen Senat in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 aufgestellte Grundsatz eine Beweislastverteilung zu ihren Ungunsten enthält.

    Die Beschwerde ist in diesem Punkte jedoch zumindest unbegründet, weil die Rechtslage durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 das Urteil in BFHE 153, 296, BStBl II 1988, 715 und den Beschluß I B 97/81 hinreichend geklärt ist.

  • BFH, 05.02.1992 - I B 97/91

    Aufenthalt im Luftraum über Italien als Ausübung einer nichtsselbständigen Arbeit

    Auszug aus BFH, 29.07.1992 - I B 49/92
    Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 5. Februar 1992 I B 97/91, BFH/NV 1992, 645 ausgeführt.
  • BFH, 31.03.1982 - I B 97/81

    Ablehnung eines Antrags - Erlaß von Steuerschulden - Gefährdung der Existenz -

    Auszug aus BFH, 29.07.1992 - I B 49/92
    Die Beschwerde ist in diesem Punkte jedoch zumindest unbegründet, weil die Rechtslage durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 das Urteil in BFHE 153, 296, BStBl II 1988, 715 und den Beschluß I B 97/81 hinreichend geklärt ist.
  • BFH, 24.05.1977 - IV R 45/76

    Revisionsbegründung - Rüge mangelnder Sachaufklärung - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BFH, 29.07.1992 - I B 49/92
    Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 FGO) muß deshalb dargelegt werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Mai 1977 IV R 45/76, BFHE 122, 396, BStBl II 1977, 694),.
  • BFH, 26.03.1993 - III S 42/92

    Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur bei

    Bei der Rüge unzureichender Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 FGO) muß vor allem dargelegt werden, welche Beweismittel das FG nicht erhoben hat und weshalb sich dem FG diese weitere Beweiserhebung - auch ohne besonderen Antrag - als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (so schon BFH-Beschluß vom 24. Mai 1977 IV R 45/76, BFHE 122, 396, BStBl II 1977, 694; vgl. aus jüngerer Zeit auch BFH-Beschluß vom 29. Juli 1992 I B 49/92, BFH/NV 1993, 83, zur vergleichbaren Vorschrift des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
  • FG Niedersachsen, 17.01.1996 - III 261/94

    Anspruch auf Abänderung eines Grunderwerbsteuerbescheides; Voraussetzung für eine

    Der Senat sieht in dieser Formel einen Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 15. Januar 1991 (a.a.O.; ebenso BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1992 I B 49/92, BFH/NV 1993, 83; vom 5. Februar 1992 I B 97/91, BFH/NV 1992, 645), das die Rechtserheblichkeit nur dann bejaht, "wenn das FA bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts in der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre".

    Soweit allerdings Zweifel daran verbleiben, wie das FA mutmaßlich entschieden hätte, Liegen die Änderungsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht vor (ebenso für § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO: BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1992, a.a.O. und 5. Februar 1992, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 22.08.2008 - 11 K 580/07

    Auswirkung des nachträglichen Bekanntwerdens von als Arbeitslohn behandelten und

    In diesen Fällen bliebe nur eine Entscheidung nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verteilung der Feststellungslast, so dass die Nichterweislichkeit der Rechtserheblichkeit in den Fällen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu Lasten des Finanzamts und in den Fällen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen ginge (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 1992 I B 97/01, BFH/NV 1992, 645;vom 29. Juli 1992 I B 49/92, BFH/NV 1993, 83; Loose, in: Tipke/Kruse, AO, § 173 Rn. 53).
  • BFH, 21.06.1994 - XI B 64/93

    Betriebsübertragung in vorweggenommener Erbfolge

    Der Verfahrensmangel ist dann i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer schlüssig Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahrensmangel vorliegt, und darlegt, daß das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juli 1992 I B 49/92, BFH/NV 1993, 83).
  • BFH, 07.07.1997 - X B 229/96
    Wird mangelnde Sachaufklärung mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt in bestimmter Weise aufklären müssen, so ist für eine ordnungsmäßige Verfahrensrüge die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 1992 VII S 2/92, BFH/NV 1993, 262; vom 29. Juli 1992 I B 49/92, BFH/NV 1993, 83).
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